Newsletter zu Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich
Ausgabe 1/21
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Jahr 2021 hat begonnen und bringt für Gemeinnützige viele Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2020. Diese haben wir in einem Beitrag „Aktuelles“ zusammengefasst. Dieser Überblick kann nur ein Anstoß für jede gemeinnützige Einrichtung sein, sich zu überlegen, welche Regelungen individuell auf ihre gemeinnützige Einrichtung Anwendung finden könnte. Insofern sprechen Sie uns gern konkret an.
Der Gesetzgeber hat außerdem eine Verlängerung des COVID-19-Gesetzes bis zum 31.12.2021 beschlossen. Damit sind auch die Sonderregelungen zu der automatischen Verlängerung der Amtszeit von Vereinsvorständen, zu der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung mit/ohne Briefwahl, zu die Durchführung schriftlicher Umlaufverfahren außerhalb einer Mitgliederversammlung und zu der Durchführung von Vorstandssitzungen auch weiterhin anwendbar. Hervorzuheben ist eine Ergänzung dieser Sonderregelungen (§ 5 Abs. 2 a COVID-19-Gesetz), wonach klargestellt wird, dass der Vorstand eines Vereins die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben kann, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre zu den darüber hinaus noch ergangenen Themen rund um das Gemeinnützigkeitsrecht.
Heide Bley
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Telefon: +49 40 37601-00
heide.bley@schomerus.de
Thomas Krüger
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: 040 37601-2246
thomas.krueger@schomerus.de

Jahressteuergesetz 2020

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken

Einmalzahlung für Dauer-Unterbringung eines Problemhundes keine Spende

Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellung durch religiöse Einrichtungen

Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminverlegung in gerichtlichen Verfahren

Vereinsrechtliche Voraussetzungen für Satzungsänderungen beim e.V.

Neues vom BFH: Wann sind öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig?

Vereinsregistereintrag: Einfache Mehrheit eindeutig nachweisen

BGH: gUG ist ein zulässiger Rechtsformzusatz

Verlust der Gemeinnützigkeit bei übermäßig hohen Geschäftsführerbezügen

Gebührenbefreiung nur bei anerkannter Gemeinnützigkeit

„Stiftung i. Gr.“ existiert nicht

Verkauf einer Beteiligung: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zwecksbetrieb?

Auftragsforschung durch Forschungseinrichtungen: Gemeinnützigkeitsrecht beachten!

Schwierige Unterscheidung zwischen Zweckänderung und Satzungsänderung

Echte Mitgliedsbeiträge: FG Münster nennt Voraussetzungen
