Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34 a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus. Eine analoge Anwendung des § 34 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht.
Kommanditisten einer GmbH & Co. KG haben die Möglichkeit, Gewinne nicht zu entnehmen und dafür eine geringere Besteuerung in Anspruch zu nehmen (Thesaurierungsbegünstigung, § 34 a EStG). Überträgt der Kommanditist seinen Mitunternehmeranteil auf eine Stiftung, so löst diese Übertragung keine Nachversteuerung aus. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit durch eine Änderung nunmehr seit 05.07.2017 abgeschafft. Nach § 34 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG löst die Übertragung auf eine Stiftung die Nachversteuerung aus. Die Finanzverwaltung teilt diese Auffassung.