Umsatzsteuerbetrieb bei Betrieb von Flüchtlingsheimen

27.08.2019
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.11.2018 (Aktz. 1 K 3578/15 U) entschieden, dass das gewerbliche Betreiben eines Flüchtlingsheims, bei dem verschiedene Leistungen erbracht werden, keiner umsatzsteuerlichen Befreiung oder Ermäßigung unterliegt. Der Regelsteuersatz sei anwendbar.

Eine GmbH (Klägerin) bewirtschaftet entsprechend ihres Gesellschaftszweckes Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen. Weiterer Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Herstellung und Lieferung von Mahlzeiten sowie der Erwerb und die Vermietung von Grundstücken an Unternehmen, die einen entsprechenden Unternehmenszweck wie die Klägerin haben.

Im Jahr 2014 betrieb die Klägerin in mehreren Bundesländern eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen insbesondere für Flüchtlinge aufgrund jeweils eigener Vereinbarung mit verschiedenen Bundesländern, Städten und Landkreisen – also mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung Geldzahlungen von der jeweiligen jPöR, die sich teilweise nach der Zahl der betreuten Personen und teilweise nach einem Pauschalbetrag bemaßen. Die Klägerin erklärte für das Jahr 2014 steuerbare Umsätze aus derartigen Leistungen an jPöR, die sie teilweise als steuerfrei, teilweise als dem ermäßigten und teilweise als dem regulären Steuersatz unterfallend behandelte.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenheime zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Die Klägerin erbringe als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG durch den Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenheime Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin damit Aufgaben von jPöR übernehme. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien nicht gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG steuerfrei. Zwar kämen ihre Leistungen sozial hilfsbedürftigen Menschen zugute, steuerbefreit seien aber nur Leistungen, die körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Menschen zugute kämen. § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG sei auch nicht dergestalt europarechtskonform auszulegen, dass die Steuerbefreiung auch für Leistungen gelte, die sozial bedürftigen Menschen zugute kämen. Steuerbefreiungen für Leistungen, die sozial hilfsbedürftigen Menschen zugute kommen, seien in anderen Vorschriften wie § 4 Nr. 15 UStG geregelt, wobei die Leistungen auch nach dieser Vorschrift nicht steuerbefreit seien.

Eine Umsatzsteuerbefreiung durch unmittelbare Anwendung von Artikel 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL für Umsätze aus dem Betrieb von Asylbewerberheimen komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Richtlinie hinreichend in deutsches Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden sei. Es fehle hierfür ferner jedenfalls an der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Die von der Klägerin erzielten Umsätze seien auch nicht insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie anteilig auf die Vermietung eines Gebäudes entfielen. Zwar enthalte das Vertragsverhältnis auch ein Vermietungselement, es lägen jedoch auch wesentliche Leistungen in der Versorgung und Betreuung. Es sei keine klare Trennbarkeit der Leistungselemente gegeben. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG komme bei einem solchen Vertrag weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.

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