Die „Bonpflicht“ gilt auch für Vereine

21.04.2020
Sonstiges
1 Minute

Die am 01. Januar 2020 in Kraft getretene Belegausgabe­pflicht („Bonpflicht“) gilt gem. § 146a Abs. 2 AO bei allen elektronischen Kassensystemen unabhängig davon wer sie verwendet. Nutzt ein Verein ein solches System, so muss jedem Kunden einen Beleg bereitgestellt und angeboten werden. Der Beleg kann auf Papier oder elektronisch erstellt werden, wobei das Erstellen zwingend in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen muss. Der Kunde ist aber nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen (FAQ z. Kassengesetz vom BMF unter dem Datum 18.02.2020, Thema: Beleg und Belegausgabepflicht).

Jedem Unternehmer steht es allerdings frei anstelle eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine offene Laden­kasse zu verwenden. In einem solchen Fall besteht keine Belegausweispflicht, es sind aber dennoch die gesetzlichen Vorgaben des § 146 AO und jene der Recht­sprechung zu beachten (FAQ z. Kassengesetz vom BMF unter dem Datum 18.02.2020, Antworten auf allgemeine Fragen).

Sofern der Unternehmer oder ein Verein zur Belegausgabe verpflichtet ist, kommt eine Befreiung von dieser Pflicht nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht und die Besteuerung durch eine Befreiung nicht beeinträchtigt wird. (FAQ z. Kassengesetz vom BMF unter dem Datum 18.02.2020, Thema: Beleg und Belegausgabepflicht).

Die sachliche Härte muss durch die Einhaltung steuergesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- & Aufbewahrungspflichten entstehen. Nach Auffassung des BMF ist die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, für jeden Einzelfall zu klären und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen. (FAQ z. Kassengesetz vom BMF unter dem Datum 18.02.2020, Antworten auf allgemeine Fragen). Kosten, die erst durch die „Bonpflicht“ entstanden sind, stellen für sich alleine keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar (FAQ z. Kassengesetz vom BMF unter dem Datum 18.02.2020, Thema: Beleg und Belegausgabepflicht).

Ein Verstoß gegen „Bonpflicht“ ist zwar nicht bußgeldbewehrt, allerdings kann das Finanzamt hierin ein Indiz für einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sehen (FAQ z. Kassengesetz vom BMF unter dem Datum 18.02.2020, Antworten auf allgemeine Fragen).

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