Haushaltshilfeleistungen: Nur Leistungen an hilfsbedürftige Personen sind steuerbefreit

03.09.2020
Sonstiges
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Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 25.2.2020 (Az.: 15 K 2427/17 U) entschieden, dass die von den in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a bis l UStG aufgeführten Einrichtungen erbrachten Leistungen, nur dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn es sich bei dem Leistungsempfänger um eine hilfsbedürftige Person handelt.

Hilfsbedürftig seien nach dem FG Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Betreuung und Pflege bedürfen, weil sie krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Den Einwand der Klägerin, dass die Definition der Hilfsbedürftigkeit aus Nr. 4 zu § 53 AEAO abzuleiten sei, wonach Hilfsbedürftigkeit ab der Vollendung des 75. Lebensjahres anzunehmen ist, hat das FG zum einen damit abgewiesen, dass weder § 4 Nr. 16 UStG selbst noch der UStAE zu § 4 Nr. 16 UStG auf diese Vorschrift Bezug nimmt. Zum anderen seien nicht alle Personen über 75 Jahre tatsächlich hilfsbedürftig.

Sofern eine begünstigte Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 16 S. 1 UStG sowohl an hilfsbedürftige als auch an nicht hilfsbedürftige Personen Leistungen erbringt, so könne nach Auffassung des FG nicht für sämtliche Umsätze eine Steuerbefreiung beansprucht werden. Eine solche komme nur bei Leistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen in Betracht. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und daraus, dass Steuerbefreiungsvorschriften generell eng auszulegen seien. Zudem müsse für jede betreute oder gepflegte Person nachgewiesen werden, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht werden (Bundestags-Drucksache 16/11108, S. 38). Des Weiteren seien Umsätze bei nicht Hilfsbedürftigen keine eng verbundenen Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 S. 1 UStG, da sie nicht als unselbständige Leistung neben den an die Hilfsbedürftigen erbrachten begünstigten Leistungen zu bewerten sind. Vielmehr sei erforderlich, dass der Empfänger des eng verbundenen Umsatzes gleichzeitig Empfänger der Hauptleistung sei.

Der Einwand der Klägerin, dass die Existenz ihres Unternehmens allein durch die Einnahmen von Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt werden könne und sie deshalb auf steuerbefreite Einnahmen von nicht Hilfsbedürftigen angewiesen sei, wurde mit der Entstehung eines unmittelbaren Wettbewerbs mit den der Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmen abgewiesen.

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