Datenschutzbeauftragter ab sofort erst bei 20 Mitarbeitern erforderlich
Mit der Neuregelung des § 38 BDSG dürfte für eine Vielzahl von Vereinen und anderen gemeinnützigen Organisationen die Pflicht zur Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten entfallen, was auch zu erheblichen Kosteneinsparungen führt.