Das FG Münster (Urteil vom 18.06.2019, Az.: 15 K 1952/15 U) hatte einen Fall zu entscheiden, wonach Leistungen einer Kfz-Werkstatt grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz und nicht mit dem ermäßigen Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG besteuert werden müssen.
Ein Verein war gemeinnützig tätig, indem er Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unterbrachte. Der Verein betrieb außerdem eine Kfz-Werkstatt und ermöglichte den Jugendlichen, in der Kfz-Werkstatt zu arbeiten. Das Finanzgericht entschied, dass der ermäßigte Umsatz-Steuersatz hier nicht greife, da die Werkstatt mit den Kfz-Reparaturen in erster Linie zusätzliche Einnahmen aus Leistungen erziele, die zu einer Wettbewerbsverzerrung für andere Werkstätten führten. Darüber hinaus verwirklicht der Verein auch nicht unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke mit den Kfz-Reparaturen.