Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 3. August 2022 (Az.: XI R 11/19) entschieden, dass die Annahme eines Zweckbetriebs für sportlichen Veranstaltungen nach § 67a Abs. 3 S. 1 AO ausgeschlossen ist, wenn es dem Steuerpflichtigen mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht gelingt, nachvollziehbar zu machen, inwiefern bei einzelnen teilnehmenden Sportlern tatsächlicher Aufwand ersetzt wurde oder es sich um bezahlte Sportler im Sinne der Vorschrift handelt. Die Umsatzsteuerermäßigung für Leistungen von Zweckbetrieben nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist folglich für diese Veranstaltungen nicht anwendbar.